Vertragsbedingungen – Stand 01/2024
§ 1 Geltungsbereich
Die vorliegenden Vertragsbedingungen der Solaris Landsberg am Lech GmbH gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt). Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung Bestandteil des Vertrages.
§ 2 Vertragsabschluss
Auf Grundlage eines ersten, regelmäßig telefonisch geführten Gespräches, erstellt die Solaris Landsberg am Lech GmbH dem Auftraggeber ein Angebot. Dieses Angebot enthält eine Kostenermittlung sowie eine Ertragsprognose. Dem Auftraggeber werden mit dem Angebot Unterlagen zusammen mit einer zweifachen Ausfertigung der vorliegenden Vertragsunterlagen ausgehändigt. Durch Rücksendung eines unterschriebenen Exemplars macht der Auftraggeber ein verbindliches Vertragsangebot. Der Auftraggeber hält sich an dieses Angebot für drei Wochen gebunden. Der Vertrag kommt mit der Unterzeichnung durch die Solaris Landsberg am Lech GmbH zustande. Die Unterschrift des Fachberaters gilt hierbei jedoch nicht als Vertragsannahme. Erfolgt innerhalb der Bindungsfrist keine Annahme durch die Solaris Landsberg am Lech GmbH, kann der Auftraggeber eine Nachfrist von mindestens einer Woche setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf das Angebot erlischt. In jedem Fall erlischt das Angebot des Auftraggebers, wenn es von der Solaris Landsberg am Lech GmbH nicht innerhalb von sechs Wochen angenommen wird. Das gesetzliche Widerrufsrecht bleibt hiervon unberührt.
§ 3 Leistungsumfang
Die Solaris Landsberg am Lech GmbH schuldet die Lieferung der Energiegewinnungsanlage in dem sich aus der Beschreibung ergebenden Umfang. Dies umfasst auch die Schaffung der technischen Voraussetzungen für einen Energieverbrauch des erzeugten Stromes sowie gegebenenfalls zusätzlicher Voraussetzungen für den Anschluss der Solaranlage an das öffentliche Stromnetz durch den Netzbetreiber. Die Solaris Landsberg am Lech GmbH schuldet nicht die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen. Soweit öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Zustimmungen, Genehmigungen oder Mitteilungen erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese selbst einzuholen und trägt für deren Vorliegen die Verantwortung. Auch schuldet die Solaris Landsberg am Lech GmbH keine statische Überprüfung des Gebäudes sowie keine Integration der Anlage in eine gegebenenfalls bestehende Blitz- und Überspannungsschutztechnik. Vom Leistungsumfang ausgenommen ist darüber hinaus die Klärung rechtlicher und steuerlicher Fragen.
§ 4 Reihenfolge der Vertragsbestandteile:
Im Falle von Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge: Auftrag Sonstige Vereinbarungen (Anlage 1) Anlagenbeschreibung (Anlage 2) Vertragsbedingungen (Anlage 3)
§ 5 Zahlungsmodalitäten
Auf die vereinbarte Vergütung darf die Solaris Landsberg am Lech GmbH Abschlagszahlungen wie folgt verlangen, wenn nicht anderes vereinbart: 50% der vereinbarten Bruttovergütung nach Montage der Photovoltaikmodule, jedoch vor Montage eines gegebenenfalls beauftragten Energiespeichers und Wechselrichters 50% der vereinbarten Bruttovergütung nach Montage eines gegebenenfalls beauftragten Energiespeichers oder Wechselrichters. a)Die Solaris Landsberg am Lech GmbH behält sich vor, den Zählertausch beim Energieversorger erst nach vollständiger Bezahlung des Anlagenpreises zu veranlassen. b)Der Auftraggeber kann gegen Zahlungsansprüche der Solaris Landsberg am Lech GmbH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen. § 641 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Anlagen und Anlagenkomponenten bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Solaris Landsberg am Lech GmbH aus diesem Vertrag Eigentum der Solaris Landsberg am Lech GmbH. Sollte sich der Auftraggeber mit der Zahlung von zumindest 10 % der Gesamtvergütung länger als 2 Wochen in Verzug befinden, so ist die Solaris Landsberg am Lech GmbH nach vorheriger Androhung und Nachfristsetzung von zumindest einer Woche berechtigt, die Anlage zurückzufordern, gegebenenfalls abzubauen und zu verwerten. Der Verwertungserlös ist – abzüglich der Kosten für die Demontage und Verwertung – auf die Verbindlichkeit des Auftraggebers anzurechnen. Ein gegebenenfalls verbleibender Überschuss ist an den Auftraggeber.
§ 7 Gewährleistung
Soweit Sach- oder Rechtsmängel vorliegen, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Angaben der Solaris Landsberg am Lech GmbH zum Gegenstand der Lieferung (z.B. Maße, Toleranzen, technische Daten) sowie die Darstellung derselben (z.B. Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Bei derartigen Angaben handelt es sich nicht um vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale, sondern um Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung und Leistung. Handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigen. Sollte der tatsächliche Ertrag der Photovoltaikanlage oder die tatsächliche Energieersparnis hinter einer von der Solaris Landsberg am Lech GmbH erstellten Prognose zurückbleiben, so stellt dies für sich genommen keinen Sachmangel dar. Bei den ausgereichten Prognosen handelt es sich lediglich um eine Schätzung, welche aufgrund vielfältiger Umstände in beide Richtungen von den tatsächlich erzielten Ergebnissen abweichen kann. Soweit für einzelne Bestandteile der Anlage Herstellergarantien gewährt werden, tritt die Solaris Landsberg am Lech GmbH dem Auftraggeber alle Garantieansprüche gegen den jeweiligen Hersteller ab. Für die Erfüllung der Herstellergarantie haftet die Solaris Landsberg am Lech GmbH jedoch nicht.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz
Die vertragliche und deliktische Haftung der Solaris Landsberg am Lech GmbH für Schäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). Insoweit haftet die Solaris Landsberg am Lech GmbH für jedwedes Verschulden. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten haftet die Solaris Landsberg am Lech GmbH nur für vorhersehbare, vertragstypische Schäden. Ausgenommen von dieser Beschränkung ist wiederum die Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Solaris Landsberg am Lech GmbH.
§ 9 Erfüllungsgehilfen
Die Solaris Landsberg am Lech GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
§ 10 Abnahme
Nach Abnahmereife der Anlage hat der Auftraggeber diese gegenüber der Solaris Landsberg am Lech GmbH oder dessen Beauftragten abzunehmen. Die vorbehaltlose Aufnahme der Nutzung oder die vorbehaltlose Zahlung der fälligen Rechnungen stehen einer Abnahme gleich. Die Installation des Stromzählers durch den Energieversorger ist nicht Abnahmevoraussetzung.
§ 11 Widerrufsbelehrung / Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Solaris Landsberg am Lech GmbH, Max-Planck-Straße 13 , 86899 Landsberg am Lech , E-Mail: info@solaris-am-lech.de, Telefonnummer: 08191 9370899) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine EMail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist bei uns eingeht. Folgen des Widerrufs: Wenn der Vertrag durch den Auftraggeber widerrufen wird, hat die Solaris Landsberg am Lech GmbH alle Zahlungen, die erhalten wurden, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus er- geben, dass der Auftraggeber eine andere Art der Lieferung als die von der Solaris Landsberg am Lech GmbH angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat) unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrages bei der Solaris Landsberg am Lech GmbH eingegangen ist. Für die Rückzahlung verwendet die Solaris Landsberg am Lech GmbH dasselbe Zahlungsmittel, das der Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden wegen der Rückzahlung dem Auftraggeber Entgelte berechnet. Hat der Auftraggeber verlangt, dass Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat der Auftraggeber einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber die Solaris Landsberg am Lech GmbH über die Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.
§ 12 Elektroarbeiten Voraussetzung:
Speicher und der WR befinden sich im selben Gebäude der verbauten Photovoltaik-Anlage & Zählerschrank nach aktueller TAB sowie 1 Freier Zählerplatz und 4 freie Hutschienen. - Stromspeicher mit Wechselrichter verbinden - Stromspeicher AC technisch mit Zählerschrank verbinden - Arbeiten am Stromverteilungskasten Voraussetzung ist der Netzverknüpfungspunkt des vorhandenen Hausanschlusses. (Wenn nicht am Hausanschluss eingespeist werden kann, muss dieser Punkt neu kalkuliert werden, z.B. neuer Zählerschrank.) - EVU Anmeldung der Anlage - Fertigstellungmeldung ans EVU - Inbetriebnahme der Anlage - Erstellung des Abnahmeprotokolls
§ 13 Dacharbeiten
Bei der Installation einer Photovoltaik-Anlage kann es passieren, dass ältere oder brüchige Ziegel reißen. Hier ist der Auftraggeber in der Verantwortung und muss dafür Sorge tragen, dass er jederzeit Ersatzziegel zur Verfügung stellen kann. Der Auftraggeber wird dann von der Solaris Landsberg am Lech GmbH darauf hingewiesen, dass diese Ziegel ausgetauscht werden müssen.
§ 14 Spezifikum
Aufgrund gesamtwirtschaftlicher Umstände kann es zu signifikanten Preiserhöhungen kommen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Auftraggeber nicht bekannt waren und somit den vertraglichen Nettokaufpreis in Euro übersteigt. Solaris Landsberg am Lech GmbH wird die Preiserhöhung nach Rücksprache mit dem Auftraggeber einvernehmlich in der Schlussrechnung weiterbelasten.
§ 15 Ertragsberechnungen und Prognosen
Bei den Ertragsberechnungen/Prognosen handelt es sich um eine unverbindliche Modellrechnung. Die tatsächliche zukünftige Leistungsfähigkeit der Anlage kann nicht exakt im Vorfeld berechnet bzw. erfasst werden. Daher kann die tatsächliche Leistung höher sowie auch niedriger als prognostiziert ausfallen. Bei Änderungen im ErneuerbareEnergien-Gesetz bleibt der Kaufvertrag davon unberührt. Werte in den Modellrechnungen sind pauschal, der Energieverbrauch oder auch die Stromkostenveränderungen können daher nur geschätzt werden. Der Kunde/Auftraggeber/Besteller ist ausdrücklich und ausführlich über diesen Sachverhalt informiert. Die Modellberechnung ist nicht Vertragsbestandteil. Belegungspläne und bildliche Darstellungen dienen nur der Orientierung und sind als Beispiele zu sehen. Die Angaben sind nicht verbindlich. Solaris Landsberg am Lech GmbH ist ausdrücklich frei bei der Wahl der Komponenten sofern sich die bestellte Nennleistung der Stromerzeugungsanlage nicht nachteilig für den Kunden/Auftraggeber/Besteller verändert.
§ 16 Mitwirkungspflichten V
Verletzt der Kunde schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, hat er der Solaris Landsberg am Lech GmbH hierdurch entstandene Mehrkosten zu erstatten. Es ist die Verpflichtung des Kunden, das Vorliegen der baulichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Montage der Photovoltaikanlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicherzustellen. Der Kunde hat sämtliche für den Bau und den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlichen Genehmigungen auf eigene Kosten und eigenes Risiko einzuholen. Der Auftraggeber stellt das Vorliegen sämtlicher statischer Anforderungen und sonstiger Anforderungen der Gebäudestabilität, insbesondere in Bezug auf die Dachkonstruktion, die für die Montage der Photovoltaikanlage erforderlich sind, sicher und erbringt hierüber auf Anforderung der Solaris Landsberg am Lech GmbH einen aussagekräftigen schriftlichen Nachweis. Darüber hinaus ist der Kunde beim Kauf einer Stromerzeugungsanlage dazu verpflichtet, eine funktionsfähige Internetverbindung zur Verfügung zu stellen. Für Nachteile, die sich aus einer nicht zur Verfügung gestellten oder nicht funktionierenden Internetverbindung ergeben, haftet die Solaris Landsberg am Lech GmbH nicht.
§ 17 Lieferzeiten
Die Lieferzeit und der Installationszeitraum kann sich aufgrund von Lieferschwierigkeiten der Hersteller oder aus Gründen höherer Gewalt verändern und auf einen Zeitraum von 5-12 Monaten hinauszögern. Wir sind natürlich stets bemüht, das Projekt so schnell wie möglich umzusetzen, können aber nichts an Lieferschwierigkeiten oder höherer Gewalt ändern.
§ 18 Sonstiges
a) Die Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. b) Alle einseitigen Erklärungen der Parteien auf der Grundlage dieses Vertrages bedürfen zumindest der Textform. c) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so sind die Parteien verpflichtet, diese Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen oder nichtigen Klausel möglichst nahe kommt. d) Der Vertrag unterfällt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. e) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München.